Das Verbrennen von Heckenschnitt in der Gemeinde Simmerath soll eingeschränkt werden. Die Beschwerden häufen sich.
Simmerath. Eine der liebsten Beschäftigungen des Eifelers ist es, am Samstagmittag ein Gartenfeuer zu entzünden, um seinen Heckenschnitt oder auch anderes brennbares Material einer thermischen Verwertung zuzuführen. Immer beliebter wird es aber auch, dass Nachbarn dann umgehend Hilfe bei der öffentlichen Hand suchen, weil ihnen die Gartenfeuer gewaltig stinken.
Dass Bürger sich über Rauchentwicklung in Wohngebieten beschweren oder sie sich in ihren Freizeitaktivitäten belästigt fühlen, ist auch in der Gemeinde Simmerath zur Alltagsbeschäftigung für das Ordnungsamt geworden. Zwar erlaubt die für den Südkreis Aachen seit über zehn Jahren geltende Ausnahme von der Allgemeinverfügung zum Verbrennen von Heckenschnitt und Schlagabraum diese Aktivitäten fast uneingeschränkt, aber die Verwaltung sieht sich jetzt veranlasst, einen Riegel vorzuschieben und die Verbrennungsaktivitäten einzuschränken.
Offene Fragen – Vertagung
Wie die neuen Regeln aussehen sollen, steht noch nicht fest. Die Verwaltung hatte jetzt das Thema dem Umweltausschuss zur Erörterung vorgelegt. Hier entbrannte eine heiße Diskussion über den Umgang mit privaten Feuern. Am Ende kam man überein, dass sich etwas ändern muss, aber nicht sofort. Im Herbst soll der Ausschuss eine neue Verordnung beschließen, die das Verbrennen reduziert. Bis dahin sollen offene Fragen und Details geklärt werden. „Wir sollten noch einmal in die Bevölkerung hineinhorchen“, begründete Andreas Hermanns (CDU) seinen Antrag auf Vertagung. Auch der Vorschlag von Peter Falter (SPD), die Bürger noch einmal detailliert über die Vorschriften zu informieren, dürfte dabei Berücksichtigung finden.
Dass das Thema Verbrennen mit vielen Emotionen verbunden ist, machte auch Bürgermeister Karl-Heinz Hermanns deutlich. „Hier treffen zwei Interessengruppen aufeinander.“ Die Verwaltung wolle nun versuchen, einen Mittelweg zu finden. Ein erster Vorschlag sah vor, das Verbrennen im Sommer zu verbieten und auf die Wintermonate November bis März zu reduzieren, und das nur noch an den Tagen Donnerstag, Freitag, Samstag. Außerdem sollte ein Mindestabstand von 100 Metern zur Wohnbebauung eingehalten werden. Was von diesem Vorschlag nun Wirklichkeit wird, wird man im Herbst sehen. Die Notwendigkeit einer Änderung begründete der Bürgermeister auch damit, dass in den Grünschnittannahmestellen in Rollesbroich und im ELC der AWA in Imgenbroich kostengünstige Verwertungsangebote zur Verfügung stehen würden.
Nutzfeuer außerorts außen vor
Nicht betroffen von der anstehenden Veränderung werden sogenannte Nutzfeuer außerhalb der Ortslagen sein. Das Ordnungsamt berichtete, dass jährlich etwa 40 solcher Feuer in der Gemeinde Simmerath angemeldet würden, wie es die Allgemeinverfügung auch vorschreibt. Die Anzahl der Beschwerden aus der Bevölkerung lasse aber darauf schließen, dass die Zahl der nicht angemeldeten Feuer um ein Vielfaches höher sei.
Ein „ruhiges Wort mit Nachbarn“, so die Auffassung von Ulrich Offermann (CDU), könnte so mancher Beschwerde vorgreifen. Daran aber hatte Wolfgang Franzen (SPD) seine Zweifel. Viele Bürger wollten keinen Dialog, sondern schöben lieber das Ordnungsamt vor.
Friedel Strauch (CDU) äußerte die Befürchtung, dass eine Änderung der Verfügung dazu führen könnte, dass verstärkt Heckenschnitt im Wald entsorgt werde. Bürgermeister Hermanns wies mit Nachdruck darauf hin, dass die Kosten für die Entsorgung von wildem Müll durch die Gemeinde Eingang in die Müllgebühren-Kalkulation finde. Somit würden damit alle Bürger belastet. Ohne diese Zusatzarbeit könnte die Restmülltonne „um einige Euro günstiger sein“.
Die aktuell geltende Regel
Im Gebiet der Gemeinde Simmerath darf nach den noch geltenden Bestimmungen der Allgemeinverfügung Heckenschnitt auf jedem Grundstück an zwei Tagen in der Woche, und zwar montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 19 Uhr, sowie samstags in der Zeit von 9 bis 14 Uhr verbrannt werden. Der Nutzungsberechtigte des Grundstückes kann darüber entscheiden, an welchen Tagen je Woche Heckenschnitt verbrannt wird. Allerdings darf an Sonn- und Feiertagen nicht verbrannt werden. Pro Tag ist nur ein Verbrennungsvorgang von höchstens zwei Stunden zulässig.