Eifeler Nachrichten, Peter Stollenwerk

„Verordnung ist unwirksam“

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Gericht begründet sein Verbot der Sonntagsladenöffnung in Simmerath

Simmerath. Auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hatte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am Mittwoch in einer Eilentscheidung festgestellt, dass die Geschäfte in Simmerath am Sonntag, 7. Mai, anlässlich des Kraremanntags nicht geöffnet sein dürfen. Jetzt liefert das Gericht seine Begründung nach: Demnach ist die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Simmerath über das Offenhalten von Verkaufsstellen unwirksam. Laut Gericht verstößt sie „gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage“. So stamme die Verordnung noch aus dem Jahr 2003 und regele die Ladenöffnung aus Anlass des seinerzeit veranstalteten „Simmerather Straßenfestes“. Dieses unterscheide sich von dem Kraremanns­tag signifikant, vor allem hinsichtlich seines Umfangs, seiner inhaltlichen Ausgestaltung und räumlichen Ausdehnung.

Ferner sei die Verordnung nicht bestimmt genug. Sie erlaube nämlich allen Verkaufsstellen in der Gemeinde Simmerath die Ladenöffnung. Der „Kraremannstag“ erstrecke sich aber nur auf einzelne Straßen und Plätze im Ortskern. Ferner fehle es an einer Prognose des Rates der Gemeinde Simmerath als Verordnungsgeber, ob die Veranstaltung so attraktiv sein werde, dass sie und nicht die am selben Tag gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Besuch biete. Schon für das im Jahr 2003 geplante „Simmerather Straßenfest“ mangele es an einer „nachvollziehbaren Prognoseentscheidung“. Die Ratsvorlage habe keinerlei Angaben zu Programm und zur Größe des Straßenfestes, zur Verkaufsfläche der geöffneten Läden sowie zu den erwarteten Besucherzahlen enthalten. „Ohne diese wesentlichen Parameter kann keine verlässliche Prognose angestellt werden, ob tatsächlich das Straßenfest eine prägende Wirkung besitzt und die Ladenöffnung zum bloßen Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen lässt“, hält das Gericht fest.

Auch könne sich die Gemeinde Simmerath nicht auf Fakten und Daten berufen, die sie für ein außergerichtliches Einigungsgespräch mit der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gesammelt habe. Maßgeblich sei allein eine Entscheidung des Rates über die Verordnung.

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